Du willst in der Specific Category fliegen und weißt, dass dafür eine Betriebsgenehmigung und SORA notwendig ist. Der Weg dorthin führt in Deutschland über das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) oder eine Landesluftfahrtbehörde. Was auf den ersten Blick wie ein Berg aus Formularen und Fachbegriffen wirkt, folgt einem klaren Prozess. Dieser Artikel zeigt dir, wie der Antrag beim LBA aufgebaut ist, was du wann tun musst – und wo die häufigsten Stolpersteine lauern.
Das musst du wissen
- Seit dem 01.01.2026 akzeptiert das LBA für Erstanträge ausschließlich SORA 2.5 – Anträge nach dem alten Standard führen zur Ablehnung
- Für einfachere Betriebe (SAIL I–II, VLOS) gibt es ein vereinfachtes FastFlight-Verfahren mit potenziell deutlich kürzeren Wartezeiten
- Das LBA ist nicht für alle Bundesländer zuständig – prüfe vorab, welche Behörde für dich gilt
- Die aktuelle Wartezeit bis zum Bearbeitungsstart beträgt laut LBA deutlich mehr als sechs Monate
- Die gesamte Kommunikation mit dem LBA muss vom eingetragenen Betreiber selbst geführt werden
Dieser Artikel ist Teil unseres umfassenden SORA-Antrag für Drohnen: Leitfaden. Dort findest du den vollständigen Überblick über den gesamten SORA-Prozess, die Voraussetzungen, die Methodik und alle relevanten Grundlagen. Der folgende Beitrag konzentriert sich konkret auf den Ablauf beim LBA in Deutschland und schildert diesen Schritt-für-Schritt auf verständliche Weise, damit du direkt in die Umsetzung gehen kannst.
Hinweis zur Aktualität: Die Informationen in diesem Artikel basieren auf den offiziellen Angaben des Luftfahrt-Bundesamtes und werden von uns regelmäßig geprüft und aktualisiert. Verbindlich sind ausschließlich die jeweils aktuellen Angaben auf den offiziellen LBA-Seiten zu Betriebsgenehmigungen. Insbesondere Wartezeiten, Formularnummern und Übergangsfristen können sich kurzfristig ändern – prüfe diese vor deiner Antragstellung direkt beim LBA.
Ist das LBA überhaupt für dich zuständig?
Bevor du irgendeinen Antrag stellst, kläre zuerst, welche Behörde für dich zuständig ist. In Deutschland gilt: Betriebsgenehmigungen in der Specific Category werden grundsätzlich von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, bei Unternehmen nach dem Firmensitz – unabhängig davon, wo du tatsächlich fliegen möchtest.
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) übernimmt die Zuständigkeit für Antragsteller aus folgenden Bundesländern:
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Bist du in einem der übrigen sechs Bundesländer ansässig – also Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz – wendet du dich an die jeweilige Landesluftfahrtbehörde. Der grundsätzliche Antragsprozess ist ähnlich, aber Formulare und Ansprechpartner unterscheiden sich. Dieser Artikel beschreibt ausschließlich das Verfahren beim LBA.
Zwei Wege zum Erstantrag – welcher passt zu dir?
Das LBA bietet beim Erstantrag zwei Verfahrenswege an. Welcher für dich infrage kommt, hängt von der Komplexität deines Betriebs ab.
⚠️ Wichtig: Seit dem 01.01.2026 müssen alle Erstanträge beim LBA nach SORA 2.5 gestellt werden. Anträge, die noch auf SORA 2.0 basieren oder alte Formulare verwenden, werden nicht mehr angenommen. Die neuen Formularnummern findest du weiter unten in den jeweiligen Prozessschritten.
FastFlight – das vereinfachte Verfahren
FastFlight ist eine Option für Betriebe mit niedrigem Risiko: SAIL I oder II, Betrieb innerhalb der Sichtweite (VLOS) und Verwendung von Mitigationen mit niedriger Robustheit (oder bei mittlerer Robustheit: Vorlage der entsprechenden EASA Means of Compliance).
Der entscheidende Unterschied: Beim FastFlight musst du kein vollständiges Betriebshandbuch einreichen – du machst stattdessen eine Erklärung, dass du alle Anforderungen erfüllst und die notwendigen Nachweise selbst vorhältst. Außerdem werden FastFlight-Anträge parallel zu den regulären Anträgen bearbeitet. In der Praxis kann das die Wartezeit spürbar verkürzen.
Für FastFlight reichst du das Formular FV.GO-UASOPA-01_11 zusammen mit einer Beispiel-KML-Datei deines Fluggebiets per E-Mail an uas-specific@lba.de ein. Der Betreff lautet: FastFlight-Antrag_(Deine e-ID).
Regulärer Erstantrag nach SORA 2.5
Für alle anderen Betriebe – höheres SAIL, BVLOS, komplexe Gebiete oder schlicht wenn FastFlight nicht passt – gilt das reguläre Verfahren. Es umfasst sieben Schritte und ist unten ausführlich beschrieben.
Der reguläre Erstantrag beim LBA – 7 Schritte
Schritt 1: Grobes Betriebskonzept entwickeln
Bevor du auch nur ein Formular öffnest, skizziere deinen geplanten Betrieb. Das LBA empfiehlt, folgende Punkte zu klären:
- Wo soll geflogen werden – welches Boden- und Luftgebiet?
- Wie hoch soll der Betrieb stattfinden?
- Wie soll geflogen werden – VLOS oder BVLOS?
- Mit welchem UAS wird geflogen?
Prüfe mit diesen Informationen zunächst, ob dein Betrieb nicht doch noch in die Open Category fällt. Das gilt auch für gewerbliche Einsätze. Nur wenn eine Betriebsgenehmigung tatsächlich erforderlich ist, fährst du mit Schritt 2 fort.
Schritt 2: Fluggebiet visualisieren
Visualisiere dein Fluggebiet, bevor du mit der Risikoanalyse beginnst. Das LBA empfiehlt dafür das Map Tool der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) unter dipul.de. Der integrierte Volumenplaner ermöglicht es dir, Flight Geography, Contingency Volume und Ground Risk Buffer direkt online einzuzeichnen und die nötigen Größen zu berechnen.
Exportiere dein Fluggebiet anschließend als KML-Datei. Wenn du mehrere Fluggebiete planst, kannst du diese nacheinander exportieren.
Schritt 3: Risikoanalyse (SORA) durchführen
Die Risikoanalyse ist das Herzstück des Antrags. Du führst sie direkt im Antragsformular FV.GO-UASOPA-0106 durch – die Seiten 2 bis 6 enthalten die relevanten SORA-Angaben. Grundlage ist der AMC 1 Artikel 11 DVO (EU) 2019/947.
Wenn du mehrere Fluggebiete mit unterschiedlichen Höhen oder Volumina hast, gibst du im Formular die konservativsten (größten) Werte an.
Für die Luftrisikobewertung nutzt du die ICAO-Luftraumkarte der Deutschen Flugsicherung oder die Kartenebene Luftverkehr in dipul – dort sind Kontrollzonen, Flugplätze und Helikopterlandeplätze hinterlegt.
Ein wichtiger Sonderfall:
- SAIL III: Dein UAS muss technische Anforderungen der EASA erfüllen. Der Hersteller stellt dafür Deklarationsblätter bereit, die du bei der Antragstellung mit einreichst.
- SAIL IV: Du benötigst ein UAS mit EASA Design Verification Report (DVR) – dieser kann nur vom Hersteller bei der EASA beantragt werden.
Schritt 4: Vorgespräch mit dem LBA
Das LBA bietet vor der eigentlichen Antragstellung ein Vorgespräch an – und empfiehlt es ausdrücklich. In diesem Online-Gespräch wird geprüft, ob deine Risikoanalyse zum Betriebskonzept passt, ob das SAIL realistisch eingeschätzt wurde und ob es offene Detailfragen gibt.
Um einen Termin zu erhalten, sendest du per E-Mail an uas-specific@lba.de:
- Das noch nicht unterschriebene Antragsformular FV.GO-UASOPA-0106
- Die KML-Datei mit Flight Geography, Contingency Volume und Ground Risk Buffer
Teile dem LBA dabei wenn möglich bereits deine e-ID mit.
Das Vorgespräch ist ein Service des LBA und ersetzt nicht die offizielle Prüfung. Die endgültige Einschätzung kann von der Vorab-Rückmeldung abweichen.
Schritt 5: Betriebshandbuch erstellen und Compliance Matrix ausfüllen
Nach dem Vorgespräch nimmst du etwaige Anpassungen an der Risikoanalyse vor und erstellst dann das Betriebshandbuch (Operations Manual). Es muss mit den Vorgaben der OSOs und Mitigationen aus deiner SORA übereinstimmen.
💡 Tipp: Nutze unbedingt das Musterhandbuch des LBA. Es ist international anerkannt, von der EASA veröffentlicht und enthält wichtige Formulierungshinweise zu OSOs und Mitigationen. Wer eigenmächtig eine andere Struktur wählt, riskiert längere Bearbeitungszeiten und schränkt die internationale Anerkennung des Handbuchs ein.
Das Musterhandbuch ist in Deutsch und Englisch verfügbar. Wenn ein internationaler Betrieb für dich perspektivisch in Frage kommt, empfiehlt das LBA, das Handbuch direkt auf Englisch zu verfassen. Wichtig: Beide Sprachen nicht in einem Handbuch vermischen.
Für Betriebe bis SAIL II besteht außerdem die Möglichkeit, eine generische Betriebsgenehmigung zu beantragen – das heißt, statt konkreter Fluggebiete wird ein generisches Gebiet nach bestimmten Parametern (Bevölkerungsdichte, Mitigation) beschrieben. Das macht die Genehmigung flexibler für wechselnde Einsatzorte.
Wenn das Betriebshandbuch fertig ist, füllst du die Compliance Matrix (FV.GO-UASOPA-0107) aus. Sie dokumentiert, wie dein Betrieb die jeweiligen OSO-Anforderungen erfüllt.
Schritt 6: Antrag stellen
Jetzt stellst du deinen Antrag offiziell. Per formloser E-Mail an uas-specific@lba.de schickst du mindestens folgende Dokumente:
- Antragsformular – Neue Betriebsgenehmigung (FV.GO-UASOPA-0106), unterschrieben
- Compliance Matrix (FV.GO-UASOPA-0107)
- Betriebshandbuch (Operations Manual)
- KML-Datei(en) der Fluggebiete
- Ggf. weitere mitgeltende Dokumente (z. B. Deklarationsblätter bei SAIL III)
Stelle sicher, dass das Antragsformular von einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben wurde. Wenn einzelne Dokumente zu groß für den E-Mail-Versand sind, nimmst du zuvor Kontakt mit dem LBA auf.
Wenn du eine Beratungsfirma hinzuziehst: Das ist erlaubt, aber die gesamte Kommunikation mit dem LBA muss dennoch vom eingetragenen Betreiber selbst geführt werden. Bei der ersten Kontaktaufnahme legst du zusätzlich das Formular „Einbindung von Beraterfirmen“ bei.
Schritt 7: Bearbeitung durch das LBA
Das LBA bearbeitet Anträge in der Reihenfolge des Eingangs. Sobald dein Antrag dran ist, dauert die eigentliche Prüfung in der Regel nur wenige Werktage. Falls etwas unklar oder nicht genehmigungsfähig ist, meldet sich der zuständige Prüfer direkt bei dir – und gibt dir die Möglichkeit zur Nachbesserung.
Wartezeit realistisch einplanen
Der entscheidende Faktor beim LBA-Prozess ist derzeit nicht die Komplexität der Prüfung, sondern die Warteschlange. Das LBA kommuniziert offen: Die geschätzte Wartezeit bis zum Bearbeitungsstart beträgt zum jetzigen Zeitpunkt deutlich mehr als sechs Monate. Der Grund: Eine sehr hohe Anzahl an Erstanträgen trifft auf begrenzte personelle Ressourcen – und jede erteilte Genehmigung zieht weitere Änderungsanträge nach sich, die ebenfalls in die Warteschlange eingehen.
Was du konkret tun kannst:
- Frühzeitig starten. Plane mindestens 6–9 Monate Vorlaufzeit ein, wenn du einen konkreten Startzeitpunkt für deine Einsätze im Kopf hast.
- Vollständige Unterlagen einreichen. Unvollständige Anträge verzögern den Prozess weiter – nicht wegen der Wartezeit, sondern weil Nachforderungen zusätzliche Runden erfordern.
- Musterhandbuch des LBA verwenden. Das LBA bestätigt, dass die Nutzung des Musterhandbuchs die Bearbeitungszeit verkürzt.
- FastFlight prüfen. Wenn dein Betrieb die Voraussetzungen erfüllt, lohnt sich das vereinfachte Verfahren – es wird parallel bearbeitet.
- Terminliche Fristen kommunizieren. Wenn du an bestimmte Projekttermine gebunden bist, teile das dem LBA bereits in der Einreichungs-E-Mail mit. Das LBA klärt dann die Umsetzbarkeit.
Bestehende Genehmigung ändern oder verlängern
Wer bereits eine gültige Betriebsgenehmigung hat, muss nicht immer von vorne anfangen. Für Anpassungen und Verlängerungen gibt es eigene Verfahren – mit jeweils eigenem Prozessablauf.
Änderungen und Verlängerungen sind nur an noch gültigen Genehmigungen möglich. Ist die Genehmigung bereits abgelaufen, muss ein neuer Erstantrag gestellt werden.
Änderungsantrag
Ein Änderungsantrag kommt immer dann in Frage, wenn du bestehende Genehmigungsinhalte anpassen möchtest – zum Beispiel neue Fluggebiete hinzufügen, ein anderes UAS eintragen, Personalangaben aktualisieren oder Verfahren anpassen.
Der Prozess verläuft in fünf Schritten: Zunächst klärst du den Grund der Änderung und führst eine aktualisierte Risikoanalyse durch. Danach prüfst du, ob die geänderten Inhalte noch vom Umfang deiner bestehenden Genehmigung abgedeckt sind. Ist das der Fall, reichst du den Änderungsantrag ein. Überschreitest du den genehmigten Scope, gelten die Prozessschritte des Erstantrags.
Für SORA 2.5-Genehmigungen gelten folgende Formulare:
- Änderungsformular: FV.GO-UASOPA-0108
- Compliance Matrix: FV.GO-UASOPA-0107
Wichtig zu wissen: Änderungsanträge werden genau wie Erstanträge in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Die Wartezeiten sind identisch.
Verlängerungsantrag
Die Verlängerung einer bestehenden Betriebsgenehmigung muss innerhalb eines klar definierten Zeitfensters beantragt werden:
- Frühestens 12 Wochen (60 Werktage) vor Ablauf der Gültigkeit
- Spätestens 6 Wochen (30 Werktage) vor Ablauf
Auch hier gilt: Die Wartezeiten entsprechen denen eines Erstantrags. Wenn du terminliche Einschränkungen hast, teile das dem LBA in der Einreichungs-E-Mail mit.
SORA 2.0 – was gilt noch für bestehende Genehmigungen?
Wer eine Betriebsgenehmigung besitzt, die noch auf SORA 2.0 basiert, kann diese zunächst weiterverwenden. Das LBA hat klare Übergangsfristen definiert:
- Änderungen an SORA 2.0-Genehmigungen bleiben weiterhin möglich (z. B. neue Fluggebiete, anderes UAS)
- Verlängerungen sind noch bis maximal 31.12.2027 nach SORA 2.0 möglich
- Ab 01.01.2028 werden Genehmigungen nach SORA 2.0 nur noch verlängert, wenn gleichzeitig auf SORA 2.5 umgestellt wird
Es empfiehlt sich, die Umstellung rechtzeitig vor dem Stichtag zu planen – zumal ein Umstellungsantrag als Änderungsantrag gestellt werden kann und ebenfalls in der normalen Warteschlange landet. Wer bis kurz vor Ende 2027 wartet, riskiert eine Versorgungslücke.
Zusammenfassung
- Das LBA ist für Antragsteller aus 10 Bundesländern zuständig – alle anderen wenden sich an ihre Landesluftfahrtbehörde
- Seit dem 01.01.2026 gilt für Erstanträge ausschließlich SORA 2.5 – alte Formulare werden abgelehnt
- Für einfache Betriebe (SAIL I–II, VLOS) bietet das LBA das FastFlight-Verfahren an, das parallel bearbeitet wird und kürzere Wartezeiten ermöglichen kann
- Der reguläre Erstantrag läuft in 7 Schritten: vom Betriebskonzept über Fluggebiet, Risikoanalyse und Vorgespräch bis zum Betriebshandbuch, Compliance Matrix und Einreichung
- Die aktuelle Wartezeit bis zum Bearbeitungsstart beträgt beim LBA deutlich mehr als sechs Monate – frühzeitig starten ist entscheidend
- Änderungs- und Verlängerungsanträge haben dieselben Wartezeiten wie Erstanträge
- Bestehende SORA 2.0-Genehmigungen können noch bis 31.12.2027 verlängert werden – danach nur noch mit Umstellung auf SORA 2.5
Den SORA-Prozess effizienter gestalten
Die manuelle Erstellung einer vollständigen SORA-Dokumentation – Risikoanalyse, Betriebshandbuch, Compliance Matrix – dauert erfahrungsgemäß zwischen 30 und 80 Stunden. Mit wingman by skyzr kannst du diesen Aufwand erheblich reduzieren: Die Software führt dich strukturiert durch alle SORA 2.5-Schritte, berechnet automatisch Bodenrisiko und Luftrisiko und hilft dir, die gesamte Dokumentation konsistent zu halten.
Mehr zu den notwendigen Unterlagen findest du in unserem Ratgeber zu den SORA-Antragsunterlagen. Den vollständigen Überblick über den SORA-Prozess – von der Methodik bis zur Einreichung – gibt unser SORA-Leitfaden: Betriebsgenehmigung in der Specific Category beantragen.
Häufige Fragen zum SORA-Antragsprozess beim LBA
Du kannst eine Beratungsfirma hinzuziehen, aber die gesamte Kommunikation mit dem LBA – per E-Mail, Telefon und Post – muss vom eingetragenen Betreiber selbst geführt werden. Das ist der Halter der e-ID laut Betreiberregistrierung. Wenn eine Beraterfirma involviert ist, legst du bei der ersten Kontaktaufnahme zusätzlich das LBA-Formular „Einbindung von Beraterfirmen“ bei.
Das LBA meldet sich per E-Mail und teilt dir mit, was fehlt oder geändert werden muss. In den allermeisten Fällen hast du die Möglichkeit, deinen Antrag nachzubessern. Der zuständige Prüfer setzt sich dann individuell mit dir in Verbindung. Die Wartezeit bis zur nächsten Prüfrunde beginnt allerdings erneut – vollständige Unterlagen beim ersten Einreichen sind deshalb besonders wichtig.
Ja. Du kannst mehrere KML-Dateien für unterschiedliche Fluggebiete einreichen. Im Antragsformular gibst du dann jeweils die konservativsten – also größten – Werte für Höhe, Contingency Volume und Ground Risk Buffer an. Als Alternative zur Angabe konkreter Gebiete kannst du bei SAIL I und II unter bestimmten Bedingungen auch eine generische Betriebsgenehmigung beantragen, die flexibel für wechselnde Einsatzorte gilt.
Das LBA erteilt Betriebsgenehmigungen in der Regel für maximal zwei Jahre. Danach muss eine Verlängerung beantragt werden – frühestens 12 Wochen, spätestens 6 Wochen vor Ablauf. Wichtig: Da die Wartezeiten beim LBA aktuell deutlich mehr als sechs Monate betragen, solltest du den Verlängerungsantrag so früh wie möglich stellen.
Nicht automatisch. Für grenzübergreifende Einsätze benötigst du eine Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde des jeweiligen Mitgliedsstaats. Diese Bestätigung musst du anschließend auch der zuständigen deutschen Behörde vorlegen, damit sie deiner deutschen Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 hinzugefügt wird.
Nein, nicht sofort. Bestehende SORA 2.0-Genehmigungen bleiben gültig und können noch bis maximal 31.12.2027 verlängert werden. Änderungen – etwa neue Fluggebiete oder ein anderes UAS – sind ebenfalls weiterhin möglich. Ab 01.01.2028 werden Verlängerungen jedoch nur noch mit gleichzeitiger Umstellung auf SORA 2.5 erteilt. Da auch ein Umstellungsantrag als Änderungsantrag in die normale Warteschlange eingeht, lohnt es sich, frühzeitig zu planen.
FastFlight ist ein vereinfachtes Verfahren für Betriebe mit niedrigem Risiko: SAIL I oder II, Betrieb innerhalb der Sichtweite (VLOS) und Mitigationen mit niedriger Robustheit. Der wesentliche Unterschied: Du musst kein vollständiges Betriebshandbuch einreichen, sondern erklärst selbst, dass du alle Anforderungen erfüllst und die Nachweise vorhalten kannst. FastFlight-Anträge werden parallel zu den regulären Anträgen bearbeitet – die Wartezeiten können dadurch deutlich kürzer sein.
Das Vorgespräch ist freiwillig, aber das LBA empfiehlt es ausdrücklich. Es hilft dir, Fehler in der Risikoanalyse frühzeitig zu erkennen und das Antragsformular gezielt anzupassen – bevor du offiziell einreichst. Das Vorgespräch ist kein Ersatz für die formale Prüfung und die Einschätzung dort ist unverbindlich, aber es reduziert das Risiko von Nachforderungen nach der Einreichung erheblich.
Bei SAIL III musst du nachweisen, dass dein UAS die technischen Anforderungen der EASA erfüllt. Der Hersteller stellt dafür Deklarationsblätter bereit, die du bei der Antragstellung mit einreichst – nur der Hersteller kann diese ausfüllen. Bei SAIL IV benötigst du ein UAS, das einen EASA Design Verification Report (DVR) erhalten hat. Auch dieser ist ausschließlich vom Hersteller bei der EASA beantragbar. Prüfe vorab, ob dein Gerät diese Nachweise bereits mitbringt.
Quellen:
- LBA: Betriebsgenehmigungen – Übersicht
- LBA: Erstantrag
- LBA: Änderungsantrag
- LBA: Verlängerungsantrag
- Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)
