Du planst Einsätze in der Specific Category und weißt, was dich normalerweise erwartet: ein langer Antragsprozess beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA), monatelange Wartezeiten und ein Betriebshandbuch, das geprüft werden muss, bevor du überhaupt anfangen kannst. Seit Ende 2025 gibt es einen anderen Weg – zumindest für bestimmte Betriebe. Das LBA hat mit „FastFlight“ ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren eingeführt, das den größten Flaschenhals im bisherigen Prozess gezielt adressiert.
Das musst du wissen
- FastFlight ist ein vereinfachter Antragspfad für Betriebsgenehmigungen in der Specific Category – gilt für VLOS-Betriebe bis maximal SAIL II mit Mitigationen niedriger Robustheit.
- Der zentrale Vorteil: Das Betriebshandbuch muss nicht mehr bei der Behörde eingereicht und geprüft werden – du bleibst aber vollständig verantwortlich dafür, es korrekt zu führen.
- Nur 1:1-Betrieb zulässig: ein Fernpilot pro Drohne. Automatisierter Multi-UA-Betrieb ist über FastFlight nicht möglich.
- Die erteilte Genehmigung ist eine vollwertige Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 – europaweit anerkannt, in der Regel generisch (ortsunabhängig) erteilt, mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zwei Jahren.
- Seit Juni 2026 stellt das LBA eine offizielle Ausfüllhilfe für das FastFlight-Formular (FV.GO-UASOPA-0111) bereit – das Studieren dieser Hilfe vor der Antragstellung ist ausdrücklich empfohlen, um Verzögerungen durch fehlerhafte Einreichungen zu vermeiden.
Dieser Artikel richtet sich an gewerbliche Drohnenpiloten und Unternehmen, die einen Betrieb in der Specific Category planen und prüfen wollen, ob FastFlight für sie in Frage kommt.
Was ist das FastFlight-Verfahren?
Das LBA hat FastFlight am 2. Dezember 2025 offiziell angekündigt. Entstanden ist es aus einer proaktiv geführten Diskussion des Referats B 5 „Unbemannte Luftfahrtsysteme“ mit den europäischen Mitgliedsstaaten und der EASA. Ziel war es, die Antragsprozesse zu vereinfachen und die Bearbeitungszeiten in der Behörde spürbar zu reduzieren.
Die rechtliche Grundlage bildet ein neues AMC 1 zu Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, das gemeinsam mit dem Update auf die Risikoanalyse SORA 2.5 veröffentlicht wurde. Das neue AMC ermöglicht es, bestimmte VLOS-Betriebe bis SAIL II zu genehmigen, ohne dass das Betriebshandbuch im Genehmigungsverfahren eingereicht und durch die Behörde geprüft werden muss.
FastFlight ist dabei kein separates Genehmigungsprodukt, sondern eine alternative Antragsvariante innerhalb des bestehenden Art.-12-Prozesses. Das LBA empfiehlt das Verfahren ausdrücklich auch neuen Antragstellern.
Den vollständigen Kontext zum SORA-Antrag beim LBA – inklusive regulärem Verfahren, Vorgespräch und Unterlagen – findest du in unserem umfassenden Ratgeber zum SORA-Antrag.
Für wen ist FastFlight geeignet? – Voraussetzungen im Überblick
FastFlight ist an klare Rahmenbedingungen geknüpft. Dein Betrieb muss alle der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Betriebsart:
- Ausschließlich VLOS-Betrieb (Visual Line of Sight – Betrieb innerhalb der Sichtweite)
- Kein BVLOS
Besatzung:
- Nur 1:1-Verhältnis zulässig: ein Fernpilot pro Drohne
- Kein automatisierter Betrieb mit mehreren gleichzeitig gesteuerten UA
Risikoeinstufung:
- Betriebsrisiko maximal SAIL II (Low Risk)
- Mitigationen mit niedriger Robustheit
Ein Sonderfall: Bei Verwendung von Mitigationen mit mittlerer Robustheit ist FastFlight ebenfalls möglich – dann allerdings nur auf Grundlage und unter Vorlage der entsprechenden Means of Compliance (MoC) der EASA.
Was FastFlight ausschließt:
- BVLOS-Betriebe
- Betriebe mit SAIL III oder höher
- Betriebe mit Mitigationen höherer Robustheit (ohne MoC-Nachweis)
- Transport gefährlicher Güter nach Art. 2 Nr. 11 DVO (EU) 2019/947
- Pestizidsprühflüge (außer in einer Controlled ground area, was in der Praxis sehr hohe Anforderungen bedeutet)
Wenn dein Betrieb diese Kriterien erfüllt, lohnt sich eine Prüfung. Falls nicht, gilt das reguläre Verfahren – mit vollständiger Betriebshandbuch-Einreichung und den entsprechend längeren Bearbeitungszeiten.
Wichtig: Die Entscheidung über die SAIL-Einstufung ergibt sich aus deiner SORA 2.5-Risikoanalyse. FastFlight setzt voraus, dass du diese korrekt und vollständig durchgeführt hast – nicht umgekehrt.
Was ändert sich konkret – und was bleibt gleich?
Der entscheidende Unterschied zu bisherigen Verfahren liegt im Umgang mit dem Betriebshandbuch.
Was sich ändert: Das Betriebshandbuch muss im Rahmen von FastFlight nicht mehr bei der Behörde eingereicht und vor der Genehmigung geprüft werden. Genau dieser Schritt war bislang einer der wesentlichen Zeitfresser im Prozess.
⚠️ Hinweis des LBA: Das Betriebshandbuch soll bei FastFlight ausdrücklich nicht eingereicht werden, da es im vereinfachten Verfahren nicht geprüft wird. Wer eine Prüfung des Betriebshandbuchs wünscht, muss einen regulären Antrag stellen.
Was sich nicht ändert: Du bleibst als Betreiber vollständig verantwortlich dafür, ein korrektes und aktuelles Betriebshandbuch zu führen. Es muss jederzeit – beispielsweise im Rahmen der behördlichen Aufsicht – vorgelegt werden können. Wer das Handbuch vernachlässigt, riskiert nicht nur Probleme bei Kontrollen, sondern handelt auch gegen die Grundbedingung, unter der die Genehmigung erteilt wurde.
Was unverändert gilt:
- Alle OSOs (Operational Safety Objectives) für SAIL I und SAIL II bleiben vollständig verpflichtend. FastFlight vereinfacht den Verwaltungsweg, ändert aber nichts am inhaltlichen Sicherheitsstandard.
- Die SORA 2.5-Risikoanalyse ist weiterhin vollständig durchzuführen und einzureichen.
- Die erteilte Betriebsgenehmigung ist eine reguläre Genehmigung nach Artikel 12 – rechtlich gleichwertig mit jeder anderen, in der Regel generisch (ortsunabhängig) erteilt und europaweit anerkannt.
FastFlight belohnt damit Betreiber, die ihre Dokumentation und ihr Safety-Setup ohnehin professionell aufgestellt haben – und macht es für genau diese Gruppe deutlich einfacher, schneller an eine Genehmigung zu kommen.
Wie läuft der FastFlight-Antrag ab?
Der Prozess ist dem regulären Erstantrag grundsätzlich ähnlich – er unterscheidet sich vor allem in einem zentralen Schritt: dem Formular.
Schritt 1: Prüfen, ob FastFlight passt
Bevor du irgendetwas einreichst: Überprüfe anhand deines geplanten Betriebs, ob die Voraussetzungen (VLOS, max. SAIL II, Mitigationen niedriger Robustheit, 1:1-Fernpiloten:UA-Verhältnis) erfüllt sind. Das ergibt sich aus deiner SORA 2.5-Risikoanalyse.
Schritt 2: Betriebskonzept skizzieren und Fluggebiet visualisieren
Lege dein Fluggebiet (Flight Geography, Contingency Volume, Ground Risk Buffer) fest. Das LBA empfiehlt dafür den dipul-Volumenplaner unter maptool-dipul.dfs.de. Dort kannst du dein Betriebsgebiet zeichnen und eine .dipul-Datei exportieren, die du dem Antrag beilegen musst. Der Volumenplaner berechnet Contingency Volume und Ground Risk Buffer automatisch gemäß den aktuellen SORA-2.5-Vorgaben.
Schritt 3: Kombiniertes Antragsformular ausfüllen
Für FastFlight wird das kombinierte Formular FV.GO-UASOPA-0111 verwendet – es enthält die SORA-Risikoanalyse und die Compliance Matrix bereits integriert. Das separate Betriebshandbuch wird nicht eingereicht, muss aber vollständig vorhanden und aktuell sein.
Das LBA hat im Juni 2026 eine offizielle Ausfüllhilfe zu diesem Formular veröffentlicht, die detaillierte Anleitungen zu jedem Abschnitt enthält. Das Studieren dieser Hilfe vor der Einreichung ist ausdrücklich empfohlen – fehlerhafte Einreichungen führen zu zusätzlichen Rückfragerunden und verzögern die Genehmigung. Die Ausfüllhilfe (FV.GO-UASOPA-0111) ist kostenlos auf der LBA-Website verfügbar.
Schritt 4: Antrag einreichen
Der Antrag wird per E-Mail an das LBA (uas-specific@lba.de) eingereicht – wie beim regulären Verfahren. Falls du an konkrete Projekttermine gebunden bist, teile das bereits in der Einreichungs-E-Mail mit.
Schritt 5: Bearbeitung in der parallelen Queue
FastFlight-Anträge werden in einer separaten, parallel laufenden Warteschlange bearbeitet. Das kann die Wartezeit gegenüber dem Standardverfahren – das aktuell erfahrungsgemäß über sechs Monate dauern kann – spürbar reduzieren.
Schritt 6: Genehmigung erhalten
Nach erfolgreicher Prüfung erhältst du eine vollwertige Betriebsgenehmigung nach Artikel 12, in der Regel generisch ausgestellt, mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zwei Jahren.
Hinweis zur Zuständigkeit: Das LBA ist nicht für alle Bundesländer zuständig. Prüfe vorab, ob für deinen Hauptwohnsitz (natürliche Personen) bzw. Unternehmenssitz (juristische Personen) das LBA oder eine Landesluftfahrtbehörde zuständig ist.
FastFlight oder reguläres Verfahren? – So entscheidest du
| Kriterium | FastFlight | Reguläres Verfahren |
|---|---|---|
| Betriebsart | Nur VLOS | VLOS und BVLOS |
| SAIL-Stufe | Maximal SAIL II | SAIL I bis SAIL VI |
| Fernpiloten:UA | Nur 1:1 | Flexibel |
| Transport gefährlicher Güter | Nicht zulässig | Möglich |
| Betriebshandbuch einreichen | Nein (aber vorhalten) | Ja, vollständig |
| Bearbeitungszeit | Potenziell deutlich kürzer | Aktuell erfahrungsgemäß 6+ Monate |
| Genehmigungsart | Vollwertige Art.-12-Genehmigung | Vollwertige Art.-12-Genehmigung |
| Gültig im EU-Ausland | Ja | Ja |
FastFlight ist klar die bessere Wahl, wenn dein Betrieb die Voraussetzungen erfüllt. Wer professionell arbeitet, ein sauber geführtes Betriebshandbuch hat und in VLOS bis SAIL II unterwegs ist, profitiert doppelt: schnellere Genehmigung, ohne inhaltliche Abstriche.
Wer BVLOS plant, ein höheres SAIL hat oder sich noch in der ersten Orientierungsphase befindet, nimmt den regulären Weg – und sollte das Vorgespräch beim LBA nutzen, um den Antrag optimal vorzubereiten.
Zusammenfassung
- FastFlight ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren des LBA für Betriebe in der Specific Category – eingeführt im Dezember 2025 auf Basis des neuen AMC 1 zu Artikel 12 DVO (EU) 2019/947 und SORA 2.5.
- Geeignet für VLOS-Betriebe bis maximal SAIL II mit Mitigationen niedriger Robustheit und 1:1-Fernpiloten:UA-Verhältnis.
- Der zentrale Vorteil: Das Betriebshandbuch muss nicht vorab eingereicht werden – du trägst aber weiterhin die volle Verantwortung dafür.
- Die OSOs bleiben vollständig verpflichtend – FastFlight ändert den Verwaltungsweg, nicht den Sicherheitsstandard.
- Die erteilte Genehmigung ist eine vollwertige Art.-12-Genehmigung, europaweit anerkannt, in der Regel generisch erteilt, mit einer Laufzeit von maximal zwei Jahren.
- FastFlight-Anträge werden in einer separaten Queue parallel bearbeitet – mit potenziell deutlich kürzeren Wartezeiten.
- Seit Juni 2026 gibt es eine offizielle LBA-Ausfüllhilfe für das Formular FV.GO-UASOPA-0111 – vor der Einreichung unbedingt lesen.
Nächste Schritte
Wenn du einen Betrieb in der Specific Category planst, ist der erste Schritt die vollständige SORA 2.5-Risikoanalyse – sie entscheidet, ob FastFlight überhaupt in Frage kommt. Einen strukturierten Überblick über alle benötigten Unterlagen für den SORA-Antrag findest du in unserem Ratgeber zu den SORA-Unterlagen.
Wer die Risikoanalyse effizient und behördenkonform erstellen möchte, kann das mit wingman by skyzr tun – unserem Tool zur digitalen SORA-Risikoanalyse, das speziell für professionelle Drohnenpiloten und Unternehmen entwickelt wurde.
Die offizielle LBA-Ankündigung zu FastFlight sowie die Ausfüllhilfe für das FastFlight-Formular findest du direkt auf der LBA-Website.
