Ab dem 6. August 2026 gilt an neun deutschen Regionalflughäfen ein neues Freigabesystem für Drohnenflüge in Kontrollzonen. Die DFS Aviation Services (DAS) hat dazu zwei neue Regelungen veröffentlicht, die den bisherigen Prozess deutlich verändern.
Kurz gesagt: Kontrollzonen werden künftig in vier Zonen unterteilt. In den äußeren drei Zonen erhältst du eine allgemeine Freigabe, wenn du bestimmte Bedingungen einhältst, ganz ohne Einzelantrag. Im Innenbereich (Zone 1) und überall dort, wo du die zonenspezifischen Höhengrenzen überschreiten willst, bleibt weiterhin eine individuelle Freigabe Pflicht.
Hinweis: Die folgenden Angaben fassen die Regelung nach bestem Wissen zusammen, sind aber ohne Gewähr. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziellen Dokumente der DFS Aviation Services. Prüfe vor deinem Flug immer die Originalquellen, die du am Ende dieses Beitrags verlinkt findest.
Das neue Zonenmodell: Wo gilt was?
Die Kontrollzone (CTR) wird in einen Innenbereich (Zone 1) und einen Außenbereich (Zonen 2 bis 4) eingeteilt.
Zone 1 umfasst den Bereich über dem Flughafen sowie einen seitlichen Abstand von 1.000 Metern zur Flughafenbegrenzung und zu den um jeweils 5 km verlängerten An- und Abflug-Bahnmittellinien. Hier ist ausnahmslos eine individuelle Freigabe nötig, unabhängig von der geplanten Flughöhe.
Im Außenbereich gilt gestaffelt nach Entfernung zum Flughafenbezugspunkt:
- Zone 2 (innerhalb 4 km): maximal 25 m über Flugplatzhöhe oder über Grund, je nachdem, welcher Wert niedriger ist
- Zone 3 (innerhalb 6 km): maximal 45 m über Flugplatzhöhe oder über Grund, je nachdem, welcher Wert niedriger ist
- Zone 4 (restlicher CTR-Bereich): maximal 100 m über Flugplatzhöhe oder 50 m über Grund, je nachdem, welcher Wert höher ist
Liegt dein Aufstiegsort in Zone 4 unterhalb der Flugplatzhöhe, gilt eine feste Grenze von 100 m über Grund.
Zusätzlich darfst du im Außenbereich höher fliegen, wenn du dich in einem maximalen Abstand von 30 m seitlich und 15 m vertikal von einem Hindernis bewegst, etwa an einem Mast oder Windrad.
In der Praxis bedeutet das: Du musst vor jedem Flug prüfen, in welcher Zone du dich befindest und welche Höhe dort zulässig ist. Erst dann weißt du, ob die allgemeine Freigabe reicht oder ob du eine individuelle Freigabe brauchst. Ob du dich an deinem geplanten Standort überhaupt in einer Kontrollzone befindest, siehst du am schnellsten mit dem Map-Tool auf der skyzr Startseite. Dort sind alle Geo-Zonen auf einen Blick markiert.
Was du bei der allgemeinen Freigabe im Außenbereich beachten musst
Die allgemeine Freigabe im Außenbereich gilt für VLOS-Flüge (Visual Line of Sight, du hältst ununterbrochenen Sichtkontakt zur Drohne), BVLOS-Flüge (Beyond Visual Line of Sight, Betrieb außerhalb direkter Sicht) sowie für UAS-Schwarmflüge, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Bodensicht von mindestens 800 m
- Kein autonomer Flugbetrieb
- Bei BVLOS: Du musst dir jederzeit über die räumliche Position deines UAS bewusst sein
- Bei Schwarmflügen liegt die Kollisionsvermeidung zwischen den einzelnen Elementen bei dir als Betreiber
- Beachtung kurzfristiger Flugbeschränkungsgebiete, die als Nachrichten für Luftfahrer oder per NOTAM bekannt gegeben werden
Wichtig: Die allgemeine Freigabe gilt nur bis zu einer maximalen Startmasse von 5 kg bei Flugmodellen und 25 kg bei unbemannten Luftfahrtsystemen. Überschreitest du diese Grenze, etwa mit größeren gewerblichen Systemen, greift die Erleichterung nicht, und du brauchst auch im Außenbereich eine individuelle Freigabe.
Was gilt, wenn du eine individuelle Freigabe brauchst?
Für Zone 1 und für alle Flüge, die die Bedingungen der allgemeinen Freigabe nicht erfüllen, bleibt der bisherige Weg bestehen: Du beantragst eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugplatzkontrollstelle, üblicherweise über das AIS-Portal der DFS. Dabei solltest du einige Punkte kennen, die in der neuen Regelung ausdrücklich festgehalten sind:
- Bearbeitungszeit: In der Regel 14 Kalendertage, plane deinen Antrag entsprechend früh
- Kein Rechtsanspruch: Auf die Erteilung einer individuellen Freigabe besteht kein Anspruch. Die Flugplatzkontrollstelle kann sie insbesondere aus Verkehrsgründen an Auflagen knüpfen, verweigern oder auch kurzfristig widerrufen
- Haftungsfreistellung: Als Betreiber stellst du das Bundesministerium für Verkehr und die zuständige Flugsicherungsorganisation von der Haftung für Schäden und Folgeschäden frei, die im Zusammenhang mit deinem UAS-Betrieb entstehen
- Meldepflicht: Flugunfälle und außer Kontrolle geratene UAS musst du unverzüglich der zuständigen Flugplatzkontrollstelle melden
Planst du wiederholt gleiche Flugvorhaben am selben Ort mit einem UAS der speziellen Kategorie, kannst du bei der individuellen Freigabe einen vereinfachten Prozess für die Gültigkeitsdauer deiner Betriebsgenehmigung beantragen. Wie du deinen Drohnenflug generell rechtssicher planst und welche Genehmigungen dafür in Deutschland und Österreich relevant sind, erfährst du in unserem Leitfaden zur Flugplanung & Genehmigungen. Wie sich diese Freigabepflicht in die EU-Drohnenverordnung insgesamt einordnet, erfährst du ergänzend in unserem Überblick zur EU-Drohnenverordnung.
Was ändert sich für den bemannten Luftverkehr?
Für den bemannten Luftverkehr gilt ergänzend: Piloten, die unterhalb von 150 m über Grund fliegen und sich nicht im Endanflug befinden, erhalten grundsätzlich keine gezielten Verkehrsinformationen über UAS mehr. Sie werden stattdessen pauschal darauf hingewiesen, dass unterhalb von 100 m jederzeit Drohnenbetrieb stattfinden kann. Die Pflicht zur Kollisionsvermeidung liegt weiterhin bei dir als Fernpilot: Du musst bemannten Luftfahrzeugen ausweichen.
Für welche Flugplätze gilt das?
Die neuen Verfahren betreffen die Kontrollzonen von:
Braunschweig, Dortmund, Friedrichshafen, Karlsruhe/Baden-Baden, Lahr, Memmingen, Mönchengladbach, Niederrhein und Paderborn-Lippstadt.
Die Regelung ersetzt die bisherige Allgemeinverfügung NfL 2022-1-2670, die zum 06.08.2026 aufgehoben wird.
Fliegst du regelmäßig in der Nähe einer dieser Kontrollzonen oder planst du einen Einsatz mit einem System über 25 kg? Schreib uns in den Kommentaren, wie sich die neue Regelung auf deine Einsätze auswirkt. Wir sind gespannt auf eure Praxiserfahrungen.
Quellen:
- DFS Aviation Services: Infoblatt „Update Drohnenregularien Deutschland ab 06.08.2026“
- NfL 2026-1-3981: Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben für Flüge mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen in Kontrollzonen mit DAS-Flugplatzkontrolle
- NfL 2026-1-3982: Bekanntmachung über die Erteilung von Verkehrsinformationen über unbemannte Luftfahrzeuge in Kontrollzonen mit DAS-Flugplatzkontrolle
Beide NfL-Dokumente können über die offizielle NfL-Suchmaske der DFS unter Eingabe der jeweiligen Nummer im Original eingesehen werden.
